Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Erwägungen (17 Absätze)
E. 3 Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei der Postfinance vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […].
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bisherigen Abklärungen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Zustandes, unter anderem bedingt durch die zumindest subjektiv empfundene Androhung ernsthafter Nachteile sowie die finanziellen Verstrickungen mit den G. , bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht in allen Teilbereichen urteilsfähig (Steuerungsfähigkeit). Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass er ausgenutzt werde und Rechtsgeschäfte abschliesse, die nicht in seinem Interesse liegen und ihn in seinem Vermögen schädigen würden. Aus diesem Grund sei seine Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB vorsorglich teilweise einzuschränken. Davon auszunehmen seien jedoch Barkäufe bis zur Höhe von Fr. 100.--. Für die Dauer des Verfahrens werde eine Begutachtung angeordnet, um den Schwächezustand des Beschwerdeführers zu überprüfen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe einem Bekannten (Herr H. aus I. ) ursprünglich ein Darlehen gewährt. Nachdem das Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei, habe er mit einem Anwalt in Deutschland rechtliche Schritte eingeleitet und zusätzlich einen Strafantrag eingereicht. Der Beschwerdeführer habe weiterhin versucht, auf privatem Weg sein Geld zurückzuerhalten, weil die behördliche Durchsetzung im Strafverfahren lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Damit habe das Unheil seinen Lauf genommen: Dem Beschwerdeführer seien immer neue Zahlungen unter Inaussichtstellung von hohen Rückzahlungen abgeknöpft worden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedoch von Anfang an nie beabsichtigt gewesen seien. Diese Gelder seien mutmasslich betrügerisch und unter Vorspiegelung diverser falscher Tatsachen erlangt worden. Sinn und Zweck der Massnahmen der KESB B. müsse deshalb einzig sein, dass der Beschwerdeführer davor geschützt werde, weitere Zahlungen an H. und sein Umfeld zu leisten. Indessen bestehe klarerweise keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil über seinen Verhältnissen führe und sein Geld verprasse. Dem Beschwerdeführer müsse es im Rahmen seiner persönlichen Freiheit und seiner Wirtschaftsfreiheit nicht nur gestattet sein, sich als Arbeitnehmer vertraglich zu verpflichten. Er müsse zur Ausübung seines Berufes und zur Erzielung eines Erwerbseinkommens auch innerhalb seines Arbeitsverhältnisses voll handlungsfähig sein. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit dem Verbot, sich vertraglich als Arbeitnehmer zu verpflichten, sei vom Schutzzweck, weitere Geldüberweisungen an H. und sein Umfeld zu verhindern, nicht gedeckt und sei zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich, zu weitgehend und unverhältnismässig. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 100.--) verstosse damit gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und gegen Art. 27 BV.Dem Beschwerdeführer sei die Handlungsfähigkeit zur Mandatierung eines Anwaltes im laufenden Strafverfahren und in einem Beschwerdeverfahren gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid von der KESB B. zugestanden worden. Durch seine Zahlungen an H. und dessen Umfeld sei er in finanzielle Bedrängnis geraten und verfüge nicht mehr über die Einkünfte, wie vor dem Beginn dieser Angelegenheit. Der Beschwerdeführer müsse deshalb sein Scheidungsurteil an die erheblich veränderten finanziellen Verhältnisse anpassen lassen können. Jedoch schränke die KESB B. den Beschwerdeführer auch hier viel weitergehend als es notwendig wäre ein und verhindere gerade die finanzielle Stabilisierung des Beschwerdeführers, die das Ziel der Massnahmen der KESB sein müsste. Auch in diesem Punkt sei die Einschränkung der Handlungsfähigkeit unangemessen, nicht erforderlich und deshalb aufzuheben. Auch verstosse der generelle Entzug der Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen über das Internet und das Telefon gegen die persönliche Freiheit, sei unverhältnismässig (nicht erforderlich) und unangemessen. Dem Beschwerdeführer müsse es weiterhin möglich sein, Verträge für Bedürfnisse des täglichen Bedarfs übers Internet rechtsgültig abschliessen zu können, wie z.B. ein SBB-Billett online zu kaufen, eine Pizza übers Telefon zu bestellen oder bei Digitec oder Zalando eine Bestellung aufzugeben. Die massive Einschränkung der diesbezüglichen Handlungsfähigkeit sei auch hier vom Schutzzweck nicht gedeckt.
E. 4 Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei Revolut vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […].
E. 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Als vorsorgliche Massnahmen kommen alle Erwachsenenschutzmassnahmen infrage. Einen numerus clausus der erlaubten Anordnungen gibt es nicht. Als vorsorgliche Massnahmen kommen z.B. neben der Anordnung einer Beistandschaft Einzelmassnahmen wie die Blockierung des Zugangs zu einem Konto, eine Grundbuchsperre und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde infrage (vgl. Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N 826 f.; Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 6 f. und N 12 zu Art. 445 ZGB; Patrick Fassbind in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 445 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta , a.a.O., N 11 zu Art. 445 ZGB).
E. 4.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird die Untersuchungsmaxime konkretisiert: Demnach holt die Erwachsenenschutzbehörde die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie ist mit anderen Worten zur selbständigen und unbeschränkten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität – in ihrem Ermessen ( Luca Maranta , a.a.O., N 13 zu Art. 446 ZGB).
E. 4.3 Die Erwachsenenschutzbehörde kann der verbeiständeten Person, soweit notwendig, die Handlungsfähigkeit einschränken (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Als Folge der Einschränkung der Handlungsfähigkeit kommt der verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu. Sie ist aber in den Angelegenheiten hinsichtlich welcher ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist – sofern sie diesbezüglich urteilsfähig ist – nur beschränkt handlungsunfähig und kann z.B. mit Zustimmung des Beistands Rechtshandlungen vornehmen bzw. ohne dessen Zustimmung höchstpersönliche Rechte ausüben, beispielsweise Anrufen der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 419 ZGB gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes, sowie unentgeltliche Vorteile erlangen oder geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen, analog einer Person unter umfassender Beistandschaft ( Yvo Biderbost in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 34 zu Art. 394 ZGB).
E. 5 Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […].
E. 5.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, welche für den Zeitraum bis zum Vorliegen der psychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers verfügt wurden. Sie gelten somit nur für einen beschränkten Zeitraum, d.h. sie sind zeitlich befristet. Sobald das Gutachten vorliegt – die Begutachtung sollte gemäss Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 7. März 2024 am 22. April 2025 stattgefunden haben –, wird die KESB B. über die Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die zusätzlich verfügten Massnahmen neu zu befinden haben. Die vergangenen zwei Jahre haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer dem kriminellen Milieu der G. und H. in I. ausgeliefert war, sein ganzes Hab und Gut verloren hat und deshalb Sozialhilfe beziehen musste. Obwohl er immer wieder versicherte, kein Geld mehr an H. respektive an die G. zu überweisen, überwies er immer wieder grössere Geldbeiträge dem kriminellen Milieu, insgesamt rund Fr. 600'000.-- (vgl. die erste Gefärdungsmeldung der Staatsanwaltschaft Baselland vom 23. November 2023, wo der Beschwerdeführer sogar am Tag seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Geldleistung im Umfang von Euro 3'900.-- an den "Präsidenten der G. in J. " tätigte, obwohl die Untersuchungsbeauftragte den Beschwerdeführer vorgängig im Rahmen von zwei Telefongesprächen dringend davon abgeraten hatte, weitere Geldzahlungen zu leisten; vgl. auch das Schreiben der KESB B. vom 2. Februar 2024 betreffend Verfahrens- und Fallabschluss sowie die zweite Gefährdungsmeldung vom 18. September 2024). Der Beschwerdeführer ist davon überzeugt, dass er die "Geldspur" weiterhin aufrechterhalten müsse, damit er für die deutsche Strafverfolgungsbehörde mehr Beweise sammeln könne und es somit einfacher nachvollziehbar mache. Durch die weiteren Zahlungen erhoffe er sich auch eine vollständige Rückzahlung aller geleisteten Geldbeträge der vergangenen Jahre (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 S. 4). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte der Firma K. AG mit Sitz in L. /Spanien in der Höhe von ca. Fr. 26'000.-- nicht der Sozialhilfe meldete und damit Zahlungen auf ein Revolutbankkonto vornahm, wo der Grossteil des Geldes an H. überwiesen respektive von diesem Geld ab dem Konto abgehoben wurde (vgl. E-Mail der Sozialen Dienste C. vom 11. Dezember 2024 sowie Kontoauszüge). Damit riskiert der Beschwerdeführer eine Strafanzeige seitens der Sozialhilfebehörde sowie die Einstellung der Sozialhilfe (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 S. 5; E-Mail der Sozialbehörde C. vom 11. Dezember 2024 an die KESB B. ). All diese Handlungen deuten auf ein inadäquates Verhalten des Beschwerdeführers hin und sind teilweise, z.B. was die vorgebrachte "Geldspur" anbelangt, für das Gericht nicht nachvollziehbar.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass er trotz des Entzugs der Handlungsfähigkeit in einzelnen Bereichen nur beschränkt handlungsunfähig ist und mit der Zustimmung der Beistandsperson Rechtshandlungen vornehmen und ausüben kann, vor allem wenn es um Geschäfte zu seinen Gunsten geht (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies hat das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2025 bezüglich der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers festgestellt. Mit Zustimmung seines Beistands ist es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, einen Anwalt zur Überprüfung seines Scheidungsurteils zu mandatieren. Auch kann der Beschwerdeführer geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die KESB B. in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, soll der Entzug der Handlungsfähigkeit in den aufgeführten Bereichen keinesfalls eine Schikane für den Beschwerdeführer sein. Der Entzug wurde einzig und allein zu seinem umfassenden Schutz verfügt, bis aufgrund der Begutachtung und dem Verlauf der Beistandschaft klar ist, welchen massgeschneiderten Schutz er wirklich braucht. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands sowie einer dringlichen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm die Handlungsfähigkeit im verfügten Umfang entzog. Mit den vorsorglichen Massnahmen wurde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht nochmals Gefahr läuft, Zahlungen an H. oder an die G. zu überweisen sowie Sozialhilfegelder zweckzuentfremden. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich die – zeitlich limitierten – vorsorglichen Massnahmen als geboten und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 6 Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird teilweise bestätigt und gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wird der verbeiständeten Person die Handlungsfähigkeit betreffend a. Vertragsabschlüsse per Telefon, b. Vertragsabschlüsse per Internet, c. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, darin eingeschlossen Verträge jeglicher Form, soweit sie Kreditkarten, Kundenkarten oder ähnliche Instrumente betreffen, die das Überziehen eines Kontos oder sonstige Leistungen auf Kredit ermöglichen, d. Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingsverträgen, e. Ausrichten von Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, f. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 100.--), vorsorglich entzogen. Die Vertretung durch einen Anwalt im laufenden Strafverfahren und in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen diesen vorsorglichen Entscheid ist davon ausgenommen. Es erfolgt eine psychologische Begutachtung beim Zentrum für psychische Gesundheit (ZPG) zur Frage, ob der spezifische Schwächezustand von A. den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit rechtfertigt. Dabei ist der Austrittsbericht der Klinik D. vom 24. Juni 2024 zu berücksichtigen.
E. 7 Der Beistandsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit notwendig die Post der verbeiständeten Person umzuleiten und zu öffnen.
E. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2.2 Bezüglich der Parteikosten ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2025 mitteilte, dass die Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers übernommen werden. Somit ist nicht weiter über diese Kosten zu befinden und die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 7.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_451/2025) erhoben.
E. 8 Als Beistandsperson wird E. ernannt.
E. 9 Die Beistandsperson wird beauftragt a. gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB in Zusammenarbeit mit der KESB B. per 3. Januar 2025 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und samt Belegen innerhalb von drei Monaten bei der KESB B. einzureichen, b. gemäss Art. 413 Abs. 3 ZGB Behörden und Institutionen (namentlich Gemeinde, Banken, Sozial- und andere Versicherungen) sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren, c. gemäss Art. 411 ZGB den ersten ordentlichen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit und ihre Rechnungsführung inklusive Belege per 31. Dezember 2026 zu erstellen und innerhalb von drei Monaten einzureichen, d. gemäss Art. 414 ZGB nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.
E. 10 Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1-8 hiervor wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 11 Die Verfahrenskosten der KESB B. werden auf insgesamt Fr 1'511.-- festgesetzt und gehen grundsätzlich zu Lasten der verbeiständeten Person. Über die Erhebung der Verfahrenskosten wird erst bei der Abnahme des Antrittsinventars entschieden. D. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Eingabe vom 15. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziff. 6. (u.a. lit. a, b und f) des Entscheides der KESB B. vom 3. Januar 2025 insofern abzuändern, als es dem Beschwerdeführer ausdrücklich erlaubt werde, Arbeitsverträge als Arbeitnehmer abzuschliessen. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die volle Handlungsfähigkeit zu attestieren, so dass er zur Ausübung von Arbeitsverhältnissen selbständig agieren könne. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem zuzugestehen, anwaltschaftliche Vertretung auch in anderen Verfahren zu mandatieren, insbesondere um seine finanziellen Verpflichtungen angemessen zu reduzieren sowie rechtsgültig Verträge für den gewöhnlichen Lebensbedarf über das Internet und das Telefon abzuschliessen, eventualiter unter Festsetzung einer angemessenen Obergrenze, alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zuzuerkennen. E. Am 29. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm superprovisorisch die Handlungsfähigkeit zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen, eventualiter zur Unterzeichnung des Rahmenarbeitsvertrags […] sowie des Einsatzvertrags 1 zum Rahmenarbeitsvertrag Nr. […] der F. AG zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer begründete seinen Verfahrensantrag damit, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn er seiner potentiellen Arbeitgeberin, welche ihn anstellen möchte, mitteilen müsse, dass er noch auf einen Entscheid des Kantonsgerichts warten müsse, bevor er dann allenfalls rechtsgültig einen Arbeitsvertrag unterzeichnen könne. G. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 3. Februar 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer superprovisorischen Erteilung der Handlungsfähigkeit zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ab, da nach telefonischer Rücksprache mit dem Beistand festgehalten werden könne, dass der Beistand gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich ausgeführt habe, dass einer Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich nichts entgegenstehe. Die erforderliche Zustimmung des Beistands erfolge praxisgemäss nicht vorgängig, sondern werde rückwirkend erteilt. Vor diesem Hintergrund drohe dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher ein unverzügliches Eingreifen des Kantonsgerichts erheischen würde. Überdies sei der Beschwerdeführer gehalten, sich bezüglich allfälliger künftiger Vertragsabschlüsse zunächst an den Beistand zu wenden. H. Die Vorinstanz schloss am 20. Februar 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. I. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2025 unaufgefordert eine Replik ein. J. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2 bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB und Art. 450 Abs. 3 ZGB), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die KESB B. zu Recht dem Beschwerdeführer vorsorglich die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang entzog.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 8. Mai 2025 (810 25 12) Kindes- und Erwachsenenschutz Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit Besetzung Präsident Pascal Leumann, Gerichtsschreiberin Nathalie Droeser Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Christian Möcklin-Doss, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. Vorinstanz Betreff Vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 3. Januar 2025) A. Mit Schreiben vom 23. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft Baselland eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. ein. Es wurde die Sorge geäussert, dass sich A. (geboren 1965) durch fortlaufende Vermögensschädigungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs in I. selbst erheblich gefährden könnte. Die KESB B. schloss das am 30. November 2023 eröffnete Verfahren am 2. Februar 2024 wieder, da A. anlässlich der telefonischen Anhörung beteuerte, dass er kein Geld mehr an den im Strafverfahren Beschuldigten oder anderen Personen in dessen Umkreis schicken würde. Er werde auch nicht bedroht oder unter Druck gesetzt. B. Zufolge einer erneuten Gefährdungsmeldung durch einen Freund von A. am 18. September 2024 beauftragte die KESB B. am 26. September 2024 die sozialen Dienste C. mit der Abklärung der Situation von A. . Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 entzog die KESB B. A. mit superprovisorischem Entscheid vom 19. Dezember 2024 den Zugriff auf ein Konto der Postfinance, der UBS und der Revolutbank. Zudem wurde ihm superprovisorisch die Handlungsfähigkeit entzogen. C. Nach Anhörung von A. am 2. Januar 2025 erliess die KESB B. am 3. Januar 2025 folgenden Entscheid:
1. Auf den Antrag auf Ausstand des Spruchkörpers I zufolge Befangenheit in dieser Angelegenheit wird nicht eingetreten.
2. Für A. wird per 3. Januar 2025 vorsorglich eine kombinierte Beistandschaft errichtet. 2.1. Die Beistandschaft umfasst eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, a. die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)-Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b. die verbeiständete Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2.2. Die Beistandschaft umfasst weiter eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB mit den Aufgabenbereichen, a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu begleiten, b. das gesundheitliche Wohl der verbeiständeten Person zu fördern und diese soweit nötig entsprechend zu begleiten, c. das soziale Wohl der verbeiständeten Person zu fördern und diese soweit nötig entsprechend zu begleiten. 3. Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei der Postfinance vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […]. 4. Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei Revolut vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […]. 5. Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird bestätigt und A. wird der Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte bei der UBS AG vorsorglich entzogen, insbesondere IBAN […]. 6. Der superprovisorische Entscheid vom 19. Dezember 2024 wird teilweise bestätigt und gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB wird der verbeiständeten Person die Handlungsfähigkeit betreffend a. Vertragsabschlüsse per Telefon, b. Vertragsabschlüsse per Internet, c. Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, darin eingeschlossen Verträge jeglicher Form, soweit sie Kreditkarten, Kundenkarten oder ähnliche Instrumente betreffen, die das Überziehen eines Kontos oder sonstige Leistungen auf Kredit ermöglichen, d. Abschluss von Abzahlungs- oder Leasingsverträgen, e. Ausrichten von Schenkungen mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, f. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 100.--), vorsorglich entzogen. Die Vertretung durch einen Anwalt im laufenden Strafverfahren und in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen diesen vorsorglichen Entscheid ist davon ausgenommen. Es erfolgt eine psychologische Begutachtung beim Zentrum für psychische Gesundheit (ZPG) zur Frage, ob der spezifische Schwächezustand von A. den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit rechtfertigt. Dabei ist der Austrittsbericht der Klinik D. vom 24. Juni 2024 zu berücksichtigen. 7. Der Beistandsperson wird gemäss Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit notwendig die Post der verbeiständeten Person umzuleiten und zu öffnen. 8. Als Beistandsperson wird E. ernannt. 9. Die Beistandsperson wird beauftragt a. gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB in Zusammenarbeit mit der KESB B. per 3. Januar 2025 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und samt Belegen innerhalb von drei Monaten bei der KESB B. einzureichen, b. gemäss Art. 413 Abs. 3 ZGB Behörden und Institutionen (namentlich Gemeinde, Banken, Sozial- und andere Versicherungen) sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren, c. gemäss Art. 411 ZGB den ersten ordentlichen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit und ihre Rechnungsführung inklusive Belege per 31. Dezember 2026 zu erstellen und innerhalb von drei Monaten einzureichen, d. gemäss Art. 414 ZGB nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 10. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 1-8 hiervor wird gestützt auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen. 11. Die Verfahrenskosten der KESB B. werden auf insgesamt Fr 1'511.-- festgesetzt und gehen grundsätzlich zu Lasten der verbeiständeten Person. Über die Erhebung der Verfahrenskosten wird erst bei der Abnahme des Antrittsinventars entschieden. D. Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Eingabe vom 15. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei Ziff. 6. (u.a. lit. a, b und f) des Entscheides der KESB B. vom 3. Januar 2025 insofern abzuändern, als es dem Beschwerdeführer ausdrücklich erlaubt werde, Arbeitsverträge als Arbeitnehmer abzuschliessen. Zusätzlich sei dem Beschwerdeführer innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die volle Handlungsfähigkeit zu attestieren, so dass er zur Ausübung von Arbeitsverhältnissen selbständig agieren könne. Dem Beschwerdeführer sei ausserdem zuzugestehen, anwaltschaftliche Vertretung auch in anderen Verfahren zu mandatieren, insbesondere um seine finanziellen Verpflichtungen angemessen zu reduzieren sowie rechtsgültig Verträge für den gewöhnlichen Lebensbedarf über das Internet und das Telefon abzuschliessen, eventualiter unter Festsetzung einer angemessenen Obergrenze, alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung im Umfang der Anträge zuzuerkennen. E. Am 29. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Gerichtskosten. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm superprovisorisch die Handlungsfähigkeit zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen, eventualiter zur Unterzeichnung des Rahmenarbeitsvertrags […] sowie des Einsatzvertrags 1 zum Rahmenarbeitsvertrag Nr. […] der F. AG zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer begründete seinen Verfahrensantrag damit, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn er seiner potentiellen Arbeitgeberin, welche ihn anstellen möchte, mitteilen müsse, dass er noch auf einen Entscheid des Kantonsgerichts warten müsse, bevor er dann allenfalls rechtsgültig einen Arbeitsvertrag unterzeichnen könne. G. Das Kantonsgericht wies mit Verfügung vom 3. Februar 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer superprovisorischen Erteilung der Handlungsfähigkeit zur Unterzeichnung von Arbeitsverträgen ab, da nach telefonischer Rücksprache mit dem Beistand festgehalten werden könne, dass der Beistand gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich ausgeführt habe, dass einer Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags grundsätzlich nichts entgegenstehe. Die erforderliche Zustimmung des Beistands erfolge praxisgemäss nicht vorgängig, sondern werde rückwirkend erteilt. Vor diesem Hintergrund drohe dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher ein unverzügliches Eingreifen des Kantonsgerichts erheischen würde. Überdies sei der Beschwerdeführer gehalten, sich bezüglich allfälliger künftiger Vertragsabschlüsse zunächst an den Beistand zu wenden. H. Die Vorinstanz schloss am 20. Februar 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. I. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2025 unaufgefordert eine Replik ein. J. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2 bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB und Art. 450 Abs. 3 ZGB), weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob die KESB B. zu Recht dem Beschwerdeführer vorsorglich die Handlungsfähigkeit im vorgesehenen Umfang entzog. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid gestützt auf die bisherigen Abklärungen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Zustandes, unter anderem bedingt durch die zumindest subjektiv empfundene Androhung ernsthafter Nachteile sowie die finanziellen Verstrickungen mit den G. , bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten nicht in allen Teilbereichen urteilsfähig (Steuerungsfähigkeit). Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass er ausgenutzt werde und Rechtsgeschäfte abschliesse, die nicht in seinem Interesse liegen und ihn in seinem Vermögen schädigen würden. Aus diesem Grund sei seine Handlungsfähigkeit gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB vorsorglich teilweise einzuschränken. Davon auszunehmen seien jedoch Barkäufe bis zur Höhe von Fr. 100.--. Für die Dauer des Verfahrens werde eine Begutachtung angeordnet, um den Schwächezustand des Beschwerdeführers zu überprüfen. 3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe einem Bekannten (Herr H. aus I. ) ursprünglich ein Darlehen gewährt. Nachdem das Darlehen nicht zurückgezahlt worden sei, habe er mit einem Anwalt in Deutschland rechtliche Schritte eingeleitet und zusätzlich einen Strafantrag eingereicht. Der Beschwerdeführer habe weiterhin versucht, auf privatem Weg sein Geld zurückzuerhalten, weil die behördliche Durchsetzung im Strafverfahren lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Damit habe das Unheil seinen Lauf genommen: Dem Beschwerdeführer seien immer neue Zahlungen unter Inaussichtstellung von hohen Rückzahlungen abgeknöpft worden, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedoch von Anfang an nie beabsichtigt gewesen seien. Diese Gelder seien mutmasslich betrügerisch und unter Vorspiegelung diverser falscher Tatsachen erlangt worden. Sinn und Zweck der Massnahmen der KESB B. müsse deshalb einzig sein, dass der Beschwerdeführer davor geschützt werde, weitere Zahlungen an H. und sein Umfeld zu leisten. Indessen bestehe klarerweise keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen Lebensstil über seinen Verhältnissen führe und sein Geld verprasse. Dem Beschwerdeführer müsse es im Rahmen seiner persönlichen Freiheit und seiner Wirtschaftsfreiheit nicht nur gestattet sein, sich als Arbeitnehmer vertraglich zu verpflichten. Er müsse zur Ausübung seines Berufes und zur Erzielung eines Erwerbseinkommens auch innerhalb seines Arbeitsverhältnisses voll handlungsfähig sein. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit mit dem Verbot, sich vertraglich als Arbeitnehmer zu verpflichten, sei vom Schutzzweck, weitere Geldüberweisungen an H. und sein Umfeld zu verhindern, nicht gedeckt und sei zur Erreichung dieses Zwecks nicht erforderlich, zu weitgehend und unverhältnismässig. Der Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (mit Ausnahme von Barkäufen bis zur Höhe von maximal Fr. 100.--) verstosse damit gegen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und gegen Art. 27 BV.Dem Beschwerdeführer sei die Handlungsfähigkeit zur Mandatierung eines Anwaltes im laufenden Strafverfahren und in einem Beschwerdeverfahren gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid von der KESB B. zugestanden worden. Durch seine Zahlungen an H. und dessen Umfeld sei er in finanzielle Bedrängnis geraten und verfüge nicht mehr über die Einkünfte, wie vor dem Beginn dieser Angelegenheit. Der Beschwerdeführer müsse deshalb sein Scheidungsurteil an die erheblich veränderten finanziellen Verhältnisse anpassen lassen können. Jedoch schränke die KESB B. den Beschwerdeführer auch hier viel weitergehend als es notwendig wäre ein und verhindere gerade die finanzielle Stabilisierung des Beschwerdeführers, die das Ziel der Massnahmen der KESB sein müsste. Auch in diesem Punkt sei die Einschränkung der Handlungsfähigkeit unangemessen, nicht erforderlich und deshalb aufzuheben. Auch verstosse der generelle Entzug der Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verträgen über das Internet und das Telefon gegen die persönliche Freiheit, sei unverhältnismässig (nicht erforderlich) und unangemessen. Dem Beschwerdeführer müsse es weiterhin möglich sein, Verträge für Bedürfnisse des täglichen Bedarfs übers Internet rechtsgültig abschliessen zu können, wie z.B. ein SBB-Billett online zu kaufen, eine Pizza übers Telefon zu bestellen oder bei Digitec oder Zalando eine Bestellung aufzugeben. Die massive Einschränkung der diesbezüglichen Handlungsfähigkeit sei auch hier vom Schutzzweck nicht gedeckt. 4.1 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen. Als vorsorgliche Massnahmen kommen alle Erwachsenenschutzmassnahmen infrage. Einen numerus clausus der erlaubten Anordnungen gibt es nicht. Als vorsorgliche Massnahmen kommen z.B. neben der Anordnung einer Beistandschaft Einzelmassnahmen wie die Blockierung des Zugangs zu einem Konto, eine Grundbuchsperre und der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde infrage (vgl. Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, N 826 f.; Luca Maranta in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 6 f. und N 12 zu Art. 445 ZGB; Patrick Fassbind in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Stephan Wolf/Marc Amstutz/Roland Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 4. aktualisierte Auflage, Zürich 2021, N 1 zu Art. 445 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt. Das reduzierte Beweismass ist bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und "nur" für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (vgl. Luca Maranta , a.a.O., N 11 zu Art. 445 ZGB). 4.2 Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. In Art. 446 Abs. 2 ZGB wird die Untersuchungsmaxime konkretisiert: Demnach holt die Erwachsenenschutzbehörde die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie ist mit anderen Worten zur selbständigen und unbeschränkten Tatsachenfeststellung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anordnen. Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität – in ihrem Ermessen ( Luca Maranta , a.a.O., N 13 zu Art. 446 ZGB). 4.3 Die Erwachsenenschutzbehörde kann der verbeiständeten Person, soweit notwendig, die Handlungsfähigkeit einschränken (vgl. Art. 394 Abs. 2 ZGB). Als Folge der Einschränkung der Handlungsfähigkeit kommt der verbeiständeten Person in Bezug auf die davon betroffenen Geschäfte grundsätzlich keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu. Sie ist aber in den Angelegenheiten hinsichtlich welcher ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist – sofern sie diesbezüglich urteilsfähig ist – nur beschränkt handlungsunfähig und kann z.B. mit Zustimmung des Beistands Rechtshandlungen vornehmen bzw. ohne dessen Zustimmung höchstpersönliche Rechte ausüben, beispielsweise Anrufen der Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 419 ZGB gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistandes, sowie unentgeltliche Vorteile erlangen oder geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen, analog einer Person unter umfassender Beistandschaft ( Yvo Biderbost in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 34 zu Art. 394 ZGB). 5.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen, welche für den Zeitraum bis zum Vorliegen der psychologischen Begutachtung des Beschwerdeführers verfügt wurden. Sie gelten somit nur für einen beschränkten Zeitraum, d.h. sie sind zeitlich befristet. Sobald das Gutachten vorliegt – die Begutachtung sollte gemäss Schreiben der Psychiatrie Baselland vom 7. März 2024 am 22. April 2025 stattgefunden haben –, wird die KESB B. über die Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die zusätzlich verfügten Massnahmen neu zu befinden haben. Die vergangenen zwei Jahre haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer dem kriminellen Milieu der G. und H. in I. ausgeliefert war, sein ganzes Hab und Gut verloren hat und deshalb Sozialhilfe beziehen musste. Obwohl er immer wieder versicherte, kein Geld mehr an H. respektive an die G. zu überweisen, überwies er immer wieder grössere Geldbeiträge dem kriminellen Milieu, insgesamt rund Fr. 600'000.-- (vgl. die erste Gefärdungsmeldung der Staatsanwaltschaft Baselland vom 23. November 2023, wo der Beschwerdeführer sogar am Tag seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Geldleistung im Umfang von Euro 3'900.-- an den "Präsidenten der G. in J. " tätigte, obwohl die Untersuchungsbeauftragte den Beschwerdeführer vorgängig im Rahmen von zwei Telefongesprächen dringend davon abgeraten hatte, weitere Geldzahlungen zu leisten; vgl. auch das Schreiben der KESB B. vom 2. Februar 2024 betreffend Verfahrens- und Fallabschluss sowie die zweite Gefährdungsmeldung vom 18. September 2024). Der Beschwerdeführer ist davon überzeugt, dass er die "Geldspur" weiterhin aufrechterhalten müsse, damit er für die deutsche Strafverfolgungsbehörde mehr Beweise sammeln könne und es somit einfacher nachvollziehbar mache. Durch die weiteren Zahlungen erhoffe er sich auch eine vollständige Rückzahlung aller geleisteten Geldbeträge der vergangenen Jahre (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 S. 4). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einkünfte der Firma K. AG mit Sitz in L. /Spanien in der Höhe von ca. Fr. 26'000.-- nicht der Sozialhilfe meldete und damit Zahlungen auf ein Revolutbankkonto vornahm, wo der Grossteil des Geldes an H. überwiesen respektive von diesem Geld ab dem Konto abgehoben wurde (vgl. E-Mail der Sozialen Dienste C. vom 11. Dezember 2024 sowie Kontoauszüge). Damit riskiert der Beschwerdeführer eine Strafanzeige seitens der Sozialhilfebehörde sowie die Einstellung der Sozialhilfe (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Dezember 2024 S. 5; E-Mail der Sozialbehörde C. vom 11. Dezember 2024 an die KESB B. ). All diese Handlungen deuten auf ein inadäquates Verhalten des Beschwerdeführers hin und sind teilweise, z.B. was die vorgebrachte "Geldspur" anbelangt, für das Gericht nicht nachvollziehbar. 5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass er trotz des Entzugs der Handlungsfähigkeit in einzelnen Bereichen nur beschränkt handlungsunfähig ist und mit der Zustimmung der Beistandsperson Rechtshandlungen vornehmen und ausüben kann, vor allem wenn es um Geschäfte zu seinen Gunsten geht (vgl. E. 4.3 hiervor). Dies hat das Kantonsgericht bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2025 bezüglich der Unterzeichnung von Arbeitsverträgen des Beschwerdeführers festgestellt. Mit Zustimmung seines Beistands ist es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen, einen Anwalt zur Überprüfung seines Scheidungsurteils zu mandatieren. Auch kann der Beschwerdeführer geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens besorgen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die KESB B. in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, soll der Entzug der Handlungsfähigkeit in den aufgeführten Bereichen keinesfalls eine Schikane für den Beschwerdeführer sein. Der Entzug wurde einzig und allein zu seinem umfassenden Schutz verfügt, bis aufgrund der Begutachtung und dem Verlauf der Beistandschaft klar ist, welchen massgeschneiderten Schutz er wirklich braucht. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Wahrscheinlichkeit eines Schwächezustands sowie einer dringlichen Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging und ihm die Handlungsfähigkeit im verfügten Umfang entzog. Mit den vorsorglichen Massnahmen wurde sichergestellt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht nochmals Gefahr läuft, Zahlungen an H. oder an die G. zu überweisen sowie Sozialhilfegelder zweckzuentfremden. 6. Nach dem Gesagten erweisen sich die – zeitlich limitierten – vorsorglichen Massnahmen als geboten und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Über das Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen. Ebenfalls kann der vorliegende Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers entsprochen werden kann. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2.2 Bezüglich der Parteikosten ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 29. Januar 2025 mitteilte, dass die Anwaltskosten durch die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers übernommen werden. Somit ist nicht weiter über diese Kosten zu befinden und die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 7.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 10. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_451/2025) erhoben.